Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – CRAFTBAU
Stand: 2026
1. Geltungsbereich, Kundenkreis, Begriffe
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen CRAFTBAU (Einzelunternehmen, Inhaber: Bartosz Bronski) („CRAFTBAU“, „wir“) und dem Kunden („Kunde“).
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Kunden können Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
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Je nach Leistungsinhalt werden Verträge rechtlich als Kaufvertrag (Warenlieferung), Werkvertrag (Herstellung/Erfolg/Einbau/Komplettleistung, z. B. Badsanierung, Innenausbau, Montage) oder als Dienstleistung/Stundenlohnleistung (Abrechnung nach Aufwand) behandelt. Maßgeblich ist stets die Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung.
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Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich in Textform bestätigen.
2. Rangfolge der Vertragsunterlagen
Im Zweifel gilt folgende Rangfolge:
(1) Auftragsbestätigung und individuelle Vereinbarungen,
(2) Angebot inkl. Leistungsbeschreibung/Pläne/Positionslisten,
(3) diese AGB.
3. Angebot, Vertragsschluss, Textform
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Angebote sind – sofern nicht anders angegeben – 30 Werktage gültig.
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Ein Vertrag kommt zustande durch
a) unsere Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail ausreichend) oder
b) dokumentierte Annahme des Angebots durch den Kunden und anschließenden Beginn der Ausführung. -
Rechtlich relevante Erklärungen (z. B. Stornierung/Kündigung, Mängelanzeige, Fristsetzungen) bedürfen mindestens der Textform (i. S. d. § 126b BGB).
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4. Preise, Netto/Brutto, Umsatzsteuer
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Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben grundsätzlich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
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Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preisangaben grundsätzlich brutto inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
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Maßgeblich sind stets die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise.
TEIL A – AUFMASS / PLANUNG / FREIGABE
5. Aufmaß (Vermessungsservice) – Leistungsinhalt und Vergütung
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Aufmaß durch CRAFTBAU umfasst (im vereinbarten Umfang): Anfahrt, Zeit vor Ort (Vermessung/technische Plausibilisierung), Erfassung der maßgeblichen Maße/Anschlüsse sowie Erstellung bzw. Anpassung der Angebotsunterlagen.
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Vergütung Aufmaß: pauschal 150,00 EUR pro Termin/Objekt (für Unternehmer: netto zzgl. USt; für Verbraucher: brutto inkl. USt).
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Fälligkeit / Terminplanung: Das Aufmaß wird erst nach Zahlungseingang auf unserem Geschäftskonto durchgeführt; erst danach wird ein Termin verbindlich bestätigt.
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Verrechnung: Bei Auftragserteilung mit einem Netto-Auftragswert von mehr als 2.500,00 EUR wird die Aufmaßpauschale vollständig verrechnet. Bei Aufträgen darunter erfolgt keine Verrechnung.
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Der Kunde stellt sicher, dass Zugang, Messbarkeit und erforderliche Informationen zum Termin vorliegen. Wartezeiten, Mehrfahrten oder Mehrleistungen, die der Kunde zu vertreten hat, können gesondert berechnet werden.
6. Verantwortlichkeit für Maße und Freigabe
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Aufmaß durch CRAFTBAU: Wir verantworten die von uns ermittelten Maße im Rahmen des beauftragten Aufmaßumfangs.
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Maße durch Kunde/Dritte: Übermittelt der Kunde Maße selbst oder über Dritte, trägt er die alleinige Verantwortung. Fehlbestellungen, Anpassungen, Neuproduktion, Zusatzfahrten und Mehrmontage gehen zu Lasten des Kunden.
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Vor Auslösung einer Sonderanfertigung erhält der Kunde eine Spezifikation/Auftragsbestätigung (z. B. Maße, Öffnungsrichtung, Farbe, Ausführung). Der Kunde ist verpflichtet, diese Angaben zu prüfen und freizugeben. Mit Freigabe gelten die Angaben als verbindlich.
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7. Orientierungsmaße / Schätzungen
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Maße, Skizzen oder Angaben, die ohne Aufmaß oder ohne technische Freigabe verwendet werden (z. B. zur ersten Kostenschätzung), sind Orientierungswerte und nicht verbindlich.
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Verbindlich für Bestellung/Produktion sind ausschließlich freigegebene Maße/Spezifikationen gemäß § 6.
TEIL B – WARENVERKAUF (Kaufvertrag / Werklieferung)
8. Sonderanfertigungen / Maßware
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Unsere Waren (insb. Fenster, Türen, Sonnenschutzsysteme, Loft-Elemente) werden typischerweise nach Maß bzw. nach Kundenspezifikation gefertigt („Sonderanfertigung“).
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Sonderanfertigungen sind nach Freigabe und Bestellauslösung wirtschaftlich regelmäßig nicht als Standardware verwertbar.
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9. Preise und Zahlungsbedingungen – Waren
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Preise ergeben sich aus Angebot/Auftragsbestätigung.
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Anzahlung (Regelfall): Bei Warenaufträgen (insb. Fenster/Türen) ist eine Anzahlung von mindestens 50 % des Auftragswerts fällig, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
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Restzahlung: Der Restbetrag ist spätestens 3 Werktage vor dem bestätigten Liefertermin vollständig zu zahlen. Ohne vollständigen Zahlungseingang sind wir berechtigt, Lieferung/Übergabe bis zur Zahlung auszusetzen.
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Großaufträge: Ab einem Netto-Auftragswert von über 20.000,00 EUR kann eine Vorauszahlung bis 100 % vereinbart werden, sofern dies im Angebot/Auftragsbestätigung ausgewiesen ist.
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Bestellauslösung/Produktionsstart: Erfolgt nach Auftragserteilung und Anzahlung keine Stornierung innerhalb des 24-Stunden-Fensters (§ 13), wird die Bestellung beim Hersteller ausgelöst bzw. der Produktionsprozess gestartet.
10. Lieferung, Entladung, Zugang, kein Einbringen (Standard)
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Lieferung erfolgt je nach Auftrag durch Spedition, Hersteller oder durch uns.
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Entladungspflicht: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, ausreichend Personal sowie erforderliche Hilfsmittel/Maschinen zur Entladung bereitzustellen (z. B. Tragehilfen, Hubwagen, Glaslifter, Stapler – je nach Liefergut/Situation).
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Kein Einbringen: Das Verbringen in Gebäude/Etagen ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
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Der Kunde stellt Zufahrt, Halte-/Parkmöglichkeit und Anlieferzone sicher. Wartezeiten/Mehraufwand aufgrund fehlender Entlade-/Zufahrtsvoraussetzungen können berechnet werden.
11. Gefahrübergang, Prüfung bei Lieferung, Transportschäden
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Der Kunde hat die Ware bei Übergabe/Anlieferung unverzüglich auf Transportschäden, Stückzahl und offensichtliche Mängel zu prüfen.
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Offensichtliche Schäden sind sofort auf dem Lieferschein/Übergabeprotokoll zu dokumentieren und zusätzlich in Textform (E-Mail) mit Fotos zu melden.
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Unterlässt der Kunde die erforderliche Dokumentation, kann dies Regressmöglichkeiten gegenüber Transportdienstleistern beeinträchtigen; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
11a. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
TEIL C – WIDERRUF / STORNO / ANNAHMEVERZUG
12. Widerrufsrecht (Verbraucher) und Ausschluss bei Sonderanfertigung
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Verbrauchern kann bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zustehen.
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Kein Widerrufsrecht bei Sonderanfertigung: Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl/Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (Sonderanfertigungen nach Maß/Konfiguration).
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Gesetzliche Rechte (z. B. Gewährleistung) bleiben unberührt.
13. Stornierung von Warenbestellungen (Sonderanfertigung) – nur Textform
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Stornierungen werden ausschließlich in Textform (E-Mail) akzeptiert.
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Kulanzfenster 24 Stunden: Eine Stornierung ist innerhalb von 24 Stunden nach Auftragsbestätigung möglich, sofern die Bestellung beim Hersteller noch nicht ausgelöst und keine produktionsrelevanten Schritte eingeleitet wurden.
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Nach Auslösung/Produktionsbeginn: Danach ist eine Stornierung bei Sonderanfertigung regelmäßig nur möglich, wenn und soweit dies der Hersteller zulässt; der Kunde trägt die daraus entstehenden Kosten/Schäden.
14. Pauschalierter Schadensersatz bei Storno (Sonderanfertigung) – mit Nachweisrecht
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Wird eine Sonderanfertigung nach Ablauf des 24-Stunden-Fensters storniert oder kann nicht kostenfrei gestoppt werden, kann der uns entstehende Schaden – abhängig vom Bearbeitungsstand – pauschaliert werden:
a) nach Auslösung, vor Produktionsbeginn: 15 % des Netto-Warenwerts, mindestens nachweisbare Fremdkosten;
b) nach Produktionsbeginn: 35 % des Netto-Warenwerts, mindestens nachweisbare Fremdkosten;
c) nach Fertigstellung/Versandbereitstellung: 60 % des Netto-Warenwerts, mindestens nachweisbare Fremdkosten;
d) zusätzlich: nachweisbare Kosten für Rücktransport, Lagerung, Standzeiten und erneute Anlieferung, wenn der Kunde Annahme/Entladung verzögert oder verweigert. -
Nachweisrecht: Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
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Anzahlungen werden auf den Schadensersatz angerechnet.
15. Annahmeverzug / fehlende Entladung / fehlende Voraussetzungen
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Nimmt der Kunde die Ware nicht an, organisiert keine Entladung oder ist die Anlieferung wegen fehlender Voraussetzungen unmöglich, gerät der Kunde in Annahmeverzug.
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Wir sind berechtigt, die Ware einzulagern und nachweisbare Lager-/Stand-/Rücktransportkosten zu berechnen sowie erneute Anlieferungen gesondert abzurechnen.
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Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
TEIL D – WERKLEISTUNGEN / STUNDENLOHN
16. Leistungsmodelle: Werkvertrag, Etappen, Stundenlohn
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Werkvertrag: Leistungen mit definiertem Erfolg/Umfang (z. B. Komplettbäder, Innenausbau) werden regelmäßig als Werkvertrag angeboten und abgerechnet.
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Stundenlohnleistungen (insb. Bestand/Altbau): Bei Arbeiten, deren Umfang aufgrund des Bauzustands nicht vollständig vorab kalkulierbar ist, erfolgt die Abrechnung nach Zeit und Aufwand (Stundenlohn) oder innerhalb einer vereinbarten Kostenspanne.
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Maßgeblich sind Angebot/Auftragsbestätigung bzw. eine schriftliche Stundenlohnvereinbarung/Regiebericht.
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17a. Stundensätze, Qualifikationsstufen und Abrechnung
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Soweit Leistungen nicht pauschal (Werkpreis), sondern nach Zeit und Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung als Stundenlohnleistung („Regiearbeiten“) auf Basis der Stundensätze und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten. Maßgeblich sind Angebot/Auftragsbestätigung sowie ggf. Regieberichte/Stundennachweise.
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Abrechnungseinheit: je angefangener Arbeitsstunde und je eingesetzter Person (reine Arbeitszeit am Leistungsort).
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Basis-Stundensatz: 68,00 EUR inkl MwSt. pro Stunde und Person, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
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Variabilität nach Personaltyp: Je nach eingesetztem Personaltyp (z. B. Meister, Fachkraft, Bauhelfer) kann der Stundensatz abweichen; die Einstufung ergibt sich aus Angebot/Auftrag bzw. dokumentiertem Einsatz.
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Erhöhter Satz (anspruchsvolle Arbeiten): Für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an Qualifikation/Präzision/technisches Risiko kann ein erhöhter Stundensatz bis 85,00 EUR pro Stunde und Person vereinbart und abgerechnet werden (z. B. Wasser- und Abwasserinstallationen, Elektroarbeiten sowie die fachgerechte Montage von großformatigen Fenstern, übergroßen Bauteilen oder großen Glaselementen. Dies gilt ebenfalls für die Verlegung von Fliesen mit einer Kantenlänge von über 150 cm.)
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In den Stundensätzen enthalten (ohne Material): übliche betriebliche Aufwände (z. B. PSA/Arbeitskleidung, Standardwerkzeuge, übliche Maschinen, Wartung/Verschleiß, Dokumentation, Organisation, Kleinmaterial im üblichen Umfang, Baustellenlogistik im üblichen Rahmen).
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Nicht enthalten (ggf. gesondert): Material, Sondermaschinen, Gerüst, Entsorgung, besondere Transport-/Hebetechnik, außergewöhnliche projektbezogene Zusatzaufwände.
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Transparenz: Abweichende/erhöhte Sätze werden im Angebot/Auftrag ausgewiesen oder im Regiebericht dokumentiert.
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Fremdgewerke: Sofern externe Fachbetriebe erforderlich sind (z. B. Sanitär/Heizung für komplexe Anschlüsse, Elektriker bei Arbeiten über einfache Anschlüsse hinaus, insbesondere an Verteilung/Sicherungskasten), gelten deren Angebote/Bestätigungen bzw. Abrechnungen.
18. Material/Vorleistungen, Abschläge, Fälligkeit
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Bei Badsanierungen und vergleichbaren Projekten sind Materialien/Einbauten in der Regel vorab zu vergüten, sofern im Angebot ausgewiesen.
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Bei Werkverträgen können Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart werden.
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Schlussrechnung ist nach Abnahme fällig; Zahlungsziel 14 Werktage nach Rechnungserhalt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
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Bei größeren Projekten können Teilrechnungen je Leistungsabschnitt vereinbart werden.
19. Generalunternehmer, Subunternehmer, Fachgewerke
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Wir sind berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer ausführen zu lassen.
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Arbeiten, die aus rechtlichen/technischen Gründen durch konzessionierte Fachbetriebe auszuführen sind, werden durch entsprechend qualifizierte Unternehmen ausgeführt.
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Standard ist Abrechnung über uns als Generalunternehmer; abweichende Konstellationen werden im Angebot/Auftrag geregelt.
20. Mitwirkungspflichten des Kunden auf der Baustelle
Der Kunde stellt Zugang, freie Arbeitsbereiche, Strom/Wasser (soweit erforderlich), Schutz sensibler Bereiche sowie eine koordinierte Baustellensituation sicher. Fehlen diese Voraussetzungen, können Arbeiten unterbrochen werden; nachweisbarer Mehraufwand kann berechnet werden.
21. Abnahme, Protokoll, Teilabnahmen, Dokumentation
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Werkleistungen werden nach Fertigstellung zur Abnahme angeboten, üblicherweise mit Abnahmeprotokoll.
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Teilabnahmen für abgeschlossene Abschnitte sind zulässig, soweit sinnvoll.
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Fotodokumentation zur Leistungsdokumentation/Beweissicherung ist zulässig; private Bereiche werden soweit praktikabel geschont.
22. Kündigung von Werkverträgen durch den Kunden (gesetzliche Abrechnung)
Der Kunde kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung kündigen. Im Kündigungsfall werden bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien und nachweisbare Fremdkosten abgerechnet; im Übrigen erfolgt die Abrechnung im gesetzlichen Rahmen (vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen unter Berücksichtigung anderweitiger Einsatzmöglichkeiten).
TEIL E – MONTAGE / BAUZUSTAND / UNTERGRUND / STILLSTAND
23. Montagebedingungen, Bestand/Altbau, Untergrund – Verantwortlichkeiten
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Montage-/Ausführungsleistungen setzen einen geeigneten Bauzustand voraus. Bei Bestands-/Altbauten können verdeckte Mängel erst während der Arbeiten erkennbar werden (z. B. Feuchtigkeit, lose Untergründe, fehlende Tragfähigkeit, schiefe Laibungen, unzureichende Anschlüsse, Hohlräume, alte Leitungen).
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Unsere Angebote basieren auf dem erkennbaren Zustand zum Zeitpunkt der Besichtigung/Planung. Nicht erkennbare oder nicht zugängliche Bereiche sind nicht Gegenstand der Kalkulation, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
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Zusatzarbeiten werden gesondert angeboten und abgerechnet (Nachtrag oder nach Aufwand).
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Der Kunde trägt die Verantwortung für einen geeigneten Untergrund/Bauzustand, soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Herstellung/Sanierung beauftragt ist.
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Technisch notwendige Zusatzmaßnahmen werden angezeigt; eine Ausführung ohne erforderliche Zusatzmaßnahmen kann aus Sicherheits- und Qualitätsgründen abgelehnt werden.
24. Stillstand/Behinderung (fehlende Voraussetzungen) – Stillstandssatz
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Können Arbeiten aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nur eingeschränkt ausgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlender Strom/Wasser, fehlende Freigaben, Blockade durch andere Gewerke, nicht vorbereitete Flächen), sind wir berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen.
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Der dadurch entstehende Stillstand/Mehraufwand kann berechnet werden.
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Stillstandssatz: 70,00 EUR pro Stunde und eingesetzter Person (Unternehmer: netto zzgl. USt; Verbraucher: brutto inkl. USt) zzgl. ggf. nachweisbarer Zusatzkosten (z. B. An-/Abfahrt, Umplanung), Abrechnung nach tatsächlicher Dauer, mindestens je angefangener Stunde.
TEIL F – MATERIAL, FARBEN, DEKORE, TOLERANZEN
25. Farb-/Dekor-/Strukturabweichungen, Muster, Chargen
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Produktionsbedingte Abweichungen zwischen Mustern/Abbildungen/Visualisierungen und Endprodukt sind möglich (Charge, Lichteinfall, Glanzgrad, Struktur, Serie).
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Abbildungen auf Website/Prospekten/Displays sind nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Referenzmuster als verbindlich vereinbart ist.
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Bei Nachbestellungen können Abweichungen auftreten. Branchenübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern zumutbar.
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26. Maß- und Fertigungstoleranzen
Für Maß-/Sonderanfertigungen gelten branchenübliche Fertigungs- und Maßtoleranzen. Geringfügige Abweichungen im Rahmen üblicher Toleranzen sind zulässig und stellen keinen Mangel dar.
TEIL G – GEWÄHRLEISTUNG / GARANTIEN / SERVICE
27. Gewährleistung und Herstellergarantien
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Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
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Herstellergarantien sind freiwillige Leistungen der Hersteller; es gelten deren Garantiebedingungen. Wir unterstützen die Abwicklung im zumutbaren Rahmen.
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Mängel sind in Textform zu melden (möglichst mit Beschreibung und Fotos). Wir erhalten Gelegenheit zur Nacherfüllung, soweit gesetzlich vorgesehen.
28. Service-/Reaktionsorganisation
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Meldung von Störungen/Mängeln erfolgt per E-Mail.
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Übliche organisatorische Reaktionszeit (Prüfung/Terminierung): bis zu 14 Tagen.
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Bei akuten Notfällen (z. B. erheblicher Wasseraustritt) bemühen wir uns um kurzfristige Erstreaktion typischerweise innerhalb 24–48 Stunden, soweit organisatorisch möglich; ein Anspruch auf feste Sofortzeiten besteht nicht.
TEIL H – HAFTUNG / VERZUG / B2B-REGELN
29. Haftung
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Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
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Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
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Zwingende Haftung (z. B. Produkthaftung) bleibt unberührt.
30. Zahlungsverzug, Mahnung, Inkasso
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale geltend gemacht werden; weitere erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung können im gesetzlich zulässigen Rahmen geltend gemacht werden.
31. Untersuchungs- und Rügepflicht (nur Unternehmer)
Ist der Kunde Unternehmer, gilt zusätzlich die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
TEIL I – RECHT, GERICHTSSTAND, STREITBEILEGUNG
32. Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
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Es gilt deutsches Recht.
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Gegenüber Unternehmern ist – soweit zulässig – Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
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Vertragssprache ist Deutsch.
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33. Verbraucherstreitbeilegung (VSBG)
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
34. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
ANLAGE 1 – Widerrufsbelehrung (für Fälle, in denen Widerruf nicht ausgeschlossen ist)
Wenn Sie Verbraucher sind, haben Sie das Recht, einen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, soweit kein gesetzlicher Ausschluss greift.
Widerrufsfrist: Vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter die Ware erhalten haben; bei Dienstleistungen ab Vertragsschluss, soweit kein Ausschluss greift.
Widerruf: per E-Mail an kontakt@craftbau.de
Folgen: Erstattung aller Zahlungen binnen vierzehn Tagen nach Eingang des Widerrufs.
Ausschluss: Kein Widerrufsrecht bei Sonderanfertigungen nach Maß/Kundenspezifikation.
ANLAGE 2 – Muster-Widerrufsformular
An: CRAFTBAU, Lange Straße 30, 29459 Clenze, E-Mail: kontakt@craftbau.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren () / die Erbringung der folgenden Dienstleistung ()
Bestellt am () / erhalten am ()
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Datum, Unterschrift (nur bei Papier)
(*) Unzutreffendes streichen.
